Widerruf einer Schenkung

Es gibt ein Sprichwort: "Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen." - Aber wenn man sich das deutsche Privatrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch ansieht, dann stimmt dieses Sprichwort nicht so ganz. Es gibt zahlreiche Gründe, warum man ein Geschenk zurück verlangen kann oder warum ein Geschenk auch von jemandem anderen quasi im Namen des Schenkers zurückverlangt werden kann. Ein Thema ist so etwas natürlich oftmals bei einer Trennung oder gar der Scheidung einer Ehe, wie beispielsweise eben im Scheidungsrecht behandelt wird.

Disclaimer: Diese Seite hat nicht die Funktion einer Rechtsauskunft. Wenden Sie sich immer an einen deutschen Rechtsanwalt um zu Ihrem Recht zu kommen, wir listen hier nur exemplarisch einige Themen auf und versuchen diese Rechts-Gebiete in einer verständlichen Sprache aufzubereiten.

Grober Undank.

So seltsam der Begriff "Grober Undank" klingt, so wichtig ist er im Bereich des Rechts im Fall von Geschenken. Dann nämlich, wenn eine Schenkung zurück verlangt werden soll. Und das geht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch, allerdings ist an das Zurückverlangen von Geschenken natürlich auch etwas gebunden. Vor allem der "Grobe Undank" ist hier ein entscheidender Faktor. Wer also tatsächlich ein Geschenk zurückverlangen will, kann das nicht einfach aus einer Idee heraus machen, sondern es muss schon einen juristisch haltbaren Grund geben.

Wie definiert man "Groben Undank"?

Zu diesem Thema ist der Hauptstreitpunkt bei Scheidungsverhandlungen in Deutschland sicherlich, dass eine Schenkung zurück verlangt werden soll. Das geht laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch und ist im § 530 mit dem Thema "Widerruf der Schenkung" geregelt. Der Begriff "grober Undank" kommt hier zum Tragen.

Zwei Möglichkeiten sieht das Gesetz vor, wenn man eine Schenkung im Rahmen des Verfahrens zurückverlangen will:

  • Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen ds Schenkers groben Undanks schuldig macht.
  • Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker geötet oder am Widerruf gehindert hat.

"Grober Undank", einer der seltsamen Begriffe im deutschen Recht ist natürlich auch definiert. Weit gefasst heißt das, das schädliches Verhalten gegenüber dem Ex-Partner oder Diffamierungen, schwere Beleidgungen, haltlose Anschuldigungen oder auch körperliche Misshandlungen gemeint ist. Auch die Verweigerung der Rechte des Anderen gehört zu diesem "Groben Undank". Solch ein Widerruf einer Schenkung hat übrigens eine Frist von einem Jahr. Diese Frist beginnt dann zu laufen, wenn der Schenker von der Möglichkeit des Widerrufs erfahren hat.

Geschenktes Geld zurückverlangen?

Die Sache wird im deutschen Recht aber noch etwas komplizierter, wenn es um Geld geht, das geschenkt wurde. Denn wenn das geschenkte Geld nicht zum sofortigen Verbrauch gedacht war, kann es zurückgefordert werden. Wer also Geld schenkt "Ich schenke dir diese 20.000 Euro, damit du dir jetzt endlich ein Auto kaufen kannst." ist typisch für einen solchen Fall, dass eben die Geldsumme zum sofortigen Verbrauch gedacht war.

Letzlich ist auch die Frage, ob überhaupt "Grober Undank" vorliegt eben vom Richter zu klären, dazu gibt es keine messbaren Größen, hier muss man sich an die Rechtssprechung halten und es kommen die Anwälte und ihre Argumentation zum Tragen. Schließlich werden Schenkungen normalerweise in der aufrechten Ehe nicht mit entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen verbunden.

Das ändert sich teilweise mit der Telekommunikation: Es ist durchaus möglich, dass eine Schenkung heute per SMS oder WhatsApp-Nachricht eben einen gewissen schriftlichen und damit sogar nachweisbaren Charakter erhält. "Ich hab dir 5.000 Euro auf den Tisch gelegt, ich schenke sie dir, trage sie auf die Bank und lege für dich ein Sparbuch an." ist beispielsweise potentiell so eine Sache...

Besonders Schwierig wird die Auseinandertrennung von Schenkungen mit kleineren Beträgen, leider sind auch solche Kleinstbeträge, wenn dem Partner beispielsweise kleinere Beträge erlassen wurden ("Borgst du mir 50 Euro schnell für das Fußballticket?") und eben nicht retourniert werden, natürlich schwer nachweisbar. Aber gerade diese Dinge werden oft mit der gemeinsamen Schmutzwäsche im Scheidungsverfahren auch herangezogen und zititert.

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Schenker in Notlage?

Wie alles in diesem Themengebiet hängt das natürlich letztlich von der Entscheidung eines Gerichtes ab. Grundsätzlich aber kann beispielswiese eine Notlage des Schenkers sehr wohl dazu berechtigen ein Geschenk von einer anderen Person zurück zu verlangen. Sollte die Person beispielsweise nach der Schenkung verarmen und nicht mehr in der Lage sein die eigene Familie oder sich selbst zu versorgen, kann ein Geschenk zurückverlangt werden. Das gilt aber natürlich nicht für Kleinstgeschenke, sondern es muss sich schon um einen Betrag oder einen Wert handeln, der nachweisbar die soziale Notlage auch eindämmen könnte. Man kann davon ausgehen, dass solche Rückabwicklungen einer Schenkung bei sozialer Notlage des Schenkers daher nur wirklich dann möglich sind, wenn ein sehr hoher Geldbetrag, teure Juwelen oder etwa eine Immobiie wie eine Eigentumswohnung oder ein Haus geschenkt wurden.

Prüfung vom Sozialamt...

Oben angesprochen haben wir schon den Fall, dass jemand anderer eine Schenkung im Namen des Beschenkten zurückfordern kann. Das ist beispielsweise im Erbrecht der Fall, wenn der Erblasser kurz vor dem Tod ein großzügiges Geschenk gemacht hat. Aber es gibt auch den Fall, dass von einem Amt auf die Rückforderung eines Geschenkes hingewirkt wird. Denn im Fall von Sozialhilfe, die eine Person bezieht, prüft in Deutschland der Sozialhilfeträger das Vermögen der Person ab, die Sozialhilfe beziehen will. Und zu diesem Vermögen können auch Geschenke hinzugerechnet werden, die rückforderbar wären. Zurückforderbar sind natürlich auch nur Geschenke, die noch vorhanden sind und die einer Person geschenkt wurden, die selbst in der Lage ist das Geschenk zurück zu geben.

Hier kann der Sozialhilfe-Anwärter gezwungen werden bereits gemachte teure Geschenke zurück zu verlangen und die Schenkungen zu Widerrufen. Damit unterbindet das deutsche Recht auch die Möglichkeit sich selbst arm zu schenken, also sein eigenes Vermögen an eine (geliebte) Person zu verschenken und dann mit dem Wunsch auf Beihilfe zum Sozialamt zu gehen. Für solche Rückforderungen gilt übrigens auch eine Frist: Das Geschenk muss in den letzten 10 Jahren ab Einschreiten des Sozialhilfeträgers gemacht worden sein. Geschenke, die länger als 10 Jahre her sind, sind hier nicht mehr rückforderbar.

Ich habe das Geschenk nicht mehr...

Die Sache mit der Rückforderung funktioniert aber nicht immer. Hier gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch auch den Begriff der "Entreicherung", also das Gegenteil von "Bereicherung". Wenn beispielsweise ein geschenkter Geldbetrag bereits für eine Leistung verwendet wurde, die man nicht mehr wieder zu Geld machen kann, kann der Beschenkte sich der Rückforderung des Schenkers durchaus entziehen. Außerdem kann auch die beschenkte Person geltend machen, dass eine Rückgabe des Geschenkes sie selbst in große finanzielle Probleme bringen würde, weil die Person beispielsweise selbst erwerbslos ist und im Fall der Rückgabe einer geschenkten Eigentumswohnung dann das Dach über dem Kopf verlieren würde. Aber insbesondere dann, wenn das Geld nicht mehr da ist, weil es beispielsweise für einen Urlaub ausgegeben wurde und die Person, also die beschenkte Person, selbst nicht mehr in der Lage ist das Geld entsprechend aufzutreiben, kann eine Rückforderung abgelehnt werden.

Kein Trick 17: Wer erfährt, dass der Schenker beispielsweise in eine soziale Notlage gerät, kann sich der Rückforderung nicht einfach entziehen in dem er/sie das Geschenk schnell verkauft. In so einem Fall müsste der Beschenkte bei der Rückforderung dann den Kaufpreis dem Schenker überlassen.

Auch wenn ein Geschenk gestohlen wurde oder so schwer beschädigt ist, dass der Wert einfach nicht mehr gegeben ist, kann eine solche Rückforderung des Geschenkes in Leere gehen. Ob und unter welchen Umständen diese Dinge zutreffen ist - wie immer - eine Sache von einem Gerichtsentscheid.

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