Aus dem Lexikon...

Der nächste Begriff in unserem Lexikon ist "Amtsermittlung bzw. Amtsermittlungsgrundsatz" - das möchten wir hier kurz erklären, für alle, die nicht Rechtsanwalt in Deutschland sind, sondern ganz normale Bürger, die mit einem Anwalt oder einem Gericht Kontakt haben. Damit Sie verstehen, was dieser Begriff bedeutet, haben wir diese Seite geschaffen.

Disclaimer: Diese Seite hat nicht die Funktion einer Rechtsauskunft. Wenden Sie sich immer an einen deutschen Rechtsanwalt um zu Ihrem Recht zu kommen, wir listen hier nur exemplarisch einige Themen auf und versuchen diese Rechts-Gebiete in einer verständlichen Sprache aufzubereiten.

Die Amtsermittlung

Man könnte - ohne juristisches Wissen - glauben, dass in einem Strafverfahren die Sache klar ist, wenn der Angeklagte ein Geständnis ablegt. Das ist aber vom Gesetz her nicht so, denn hier schlägt der Amtsermittlungsgrundsatz zu der eine Amtsermittlung vorschreibt. Und eine Amtsermittlung ist nichts anderes als die Ermittlung von Amt wegen. Sprich: Auch wenn ein Angeklagter ein Geständnis ablegt und alles nach klaren Verhältnissen klingt, muß das Gericht trotzdem eigene Ermittlungen einleiten um den Sachverhalt zu klären.

Falsche Geständnisse...

Am leichtsten klar wird der Sinn des Amtsermittlungsgrundsatzes dann, wenn man in Betracht zieht, dass es durchaus falsche Geständnisse gibt. Die Beweggründe für ein falsches Geständnis können unterschiedlich sein, beispielsweise kann es vorkommen, dass ein Elternteil eine Straftat gesteht um das eigene Kind vor dem Urteil des Gerichts und eventueller Strafe wie einer Gefängnisstrafe schützen möchte. Noch krasser ist das ganze, wenn jemand, der aus irgendeinem Grund nicht schuldfähig oder haftfähig ist, das Geständnis ablegt. Damit könnte ein Angeklagter in Zusammenarbeit mit einer anderen Person letztlich das Gericht und die Gerechtigkeit ausmanövrieren.

Gilt bei allen Verfahren...

Daher gilt der Amtsermittlungsgrundsatz in allen Strafverfahren in Deutschland. Das Gericht muss immer - unabhängig davon ob die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte das möchte, Ermittlungen durchführen lassen um die tatsächlich schuldige Person zu ermitteln. Dieser Grundsatz wird auch "Untersuchungsgrundsatz", "Inquisitionsmaxime", "Amtsaufklärungspflicht" oder auch "Amtsermittlungspflicht" genannt. Beim Strafverfahren sind alos die Behörden, die normalerweise für eine Strafverfolgung zuständig sind, auch nach diesem Prinzip zuständig und verpflichtet Straftaten zu verfolgen, wenn sich ein Anfangsverdacht ergibt. Zu diesen Behörden gehören in Deutschland nicht nur die Staatsanwaltschaft und die Polizei, sondern auch die Finanzbehörden und das Hauptzollamt.

Nicht ganz unwichtig zu wissen ist auch, dass es die sogenannten Antragsdelikte gibt. Hier findet eine Strafverfolgung nur statt, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird. Aber auch hier kann sich das ändern, wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass es ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gibt. Wichtig zu wissen ist ganz einfach, dass Straftaten nur von Staatsanwalt und Polizei auch verfolgt werden dürfen, dem Staat steht somit ein "Anklagemonopol" zu. Sprich: Es kann niemand wegen einer Straftat von einer Privatperson einfach geklagt werden, die Privatperson muss den Umweg über eine Anzeige gehen und dann entscheiden Polizei und Staatsanwaltschaft (bzw. eben die oben genannten Behörden) darüber, ob ein Strafverfahren in die Wege geleitet wird.

Privatanklage

Im Gegensatz zu einer Klage geht es bei der Anklage ja um einen Strafprozess. Die Person die geklagt wird ist in diesem Fall ja auch nicht der "Beklagte" sondern eben der "Angeklagte". Normalerweise wird ein Strafprozess ja von den offiziellen Behörden eingeleitet, die Privatklage stellt hier eine Ausnahme dar. Im deutschen Strafprozessrecht ist es möglich, dass ein Verletzter die Anklage auch dann vor einem Strafgericht erhebt, wenn die offiziellen Berhöden hier nicht tätig werden, also die Staatsanwaltschaft nichts macht. Das geht aber nur für ganz bestimmte Straftaten und der Ankläger muß davon natürlich persönlich betroffen sein. Diese Straftaten sind alle im § 374 der Strafprozessordnung von Deutschland aufgezählt. Anklageberechtigt ist aber eben immer nur die Person, die verletzt wurde oder die Person auf die das Recht übergegangen ist. Das Recht kann beispielsweise auf jemadnen übergehen, wenn der Anklageberechtigte verstorben ist, hier kommen ähnlich dem Erbrecht eben dann stufenweiße andere Personen in Betracht, die anklagen können.

Und wenn der Antragsberechtigte, also die Person, die Anklage erheben könnte, nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähig ist, dann können die gesetzlichen Vertreter diese Anklage führen. Beispielsweise bei Kindern ist das der Fall. Bei diesen Privatanklagen geht es natürlich nicht um Offizialdelikte an denen ohnehin ein öffentliches Interesse (wie zB Mord) durch die Staatsanwaltschaft geltend gemacht würde. Typische Privatanklagen sind Strafprozesse aufgrund von folgenden Straftaten:

  • Beleidigung (allerdings nicht, wenn das gegen politische Körperschaften geht)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bestechlichkeit
  • Nötigung
  • Verletzungen des Urheberrechts
  • Hausfriedensbruch

Es gibt noch einige mehr, am besten fragen Sie Ihren Rechtsanwalt in Ihrem Bundesland um zu erfahren, ob Sie eine Möglichkeit zur Privatanklage haben.

Erbfolge beim Recht auf Anklageerhebung

In diesem §77 der Strafprozessordnung ist tatsächlich im "Erbfall" eine Reihenfolge auch klar gelegt. Wenn die Person, die Anklageberechtigt wäre, stirbt, geht das Antragsrecht auf den Ehegatten, den Lebenspartner un did ekinder über. Wenn diese alle nicht vorhanden sind, oder sie vor Ablauf der Frist gestorben sind, dann sind die Eltern der Person die nächsten berechtigten Personen. Weiter geht es dann mit Geschwistern und Enkeln. Das Antragsrecht einer Person kann aber auch erloschen sein. Dafür gibt es zwei mögliche Gründe:

  • Die Verwandtschaft ist erloschen (zB durch Scheidung)
  • Die Person ist selbst an der Tat beteiligt

Wie auch aus dem Erbrecht schon bekannt, gibt's noch eine dritte Möglichkeit die das Anklage-Recht einer Person ausnimmt oder besser gesagt, durch die diese Person dann bei der "Erbfolge des Anklagerechtes" ausgenommen wird. Oder noch genauer gesagt: Das Anklagerecht geht überhaupt nicht über (also vom Verletzten), wenn dies dem erklärten Willen des Verletzten widersprechen würde, also quasi der Verletzte per Testament entscheidet, dass ein mögliches Anklagerecht eben nicht übergehen darf.

Schwester im Zivilprozess

Dieser Amtsermittlungsgrundsatz ist im Zivilprozess nicht gültig, aber es gibt im Zivilprozess eine ähnliche Regelung in Deutschland, die sich "Dispositionsmaxime" nennt.

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