365 Tage der Horror?

Eine Scheidung einer Ehe ist in Deutschland nicht einfach so zu machen. Während man ziemlich spontan heiraten kann, ist eine normale Ehescheidung (wenn nicht andere Gründe für die Annullierung einer Ehe weil zumindest ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung noch verheiratet war) nur nach einem Trennungsjahr passieren. Und: Bei einer Scheidung ist auch das Gericht im Spiel, egal wie gütlich man sich trennt, es herrscht der Zwang zum Anwalt und eine Scheidung kann nur vor Gericht geschehen. Aber zurück zu unseren (möglichen) 365 Tagen Horror. Wenn eine Ehe richtig in die Brüche gegangen ist, ist das Trennungsjahr für die Ehepartner oft eine Herausforderung. Nicht nur, weil man während des Trennungsjahres noch verheiratet ist und daher gegenseitige Haftungen ein Thema sind und man auch nicht wieder jemanden anderen heiraten kann.

Disclaimer: Diese Seite hat nicht die Funktion einer Rechtsauskunft. Wenden Sie sich immer an einen deutschen Rechtsanwalt um zu Ihrem Recht zu kommen, wir listen hier nur exemplarisch einige Themen auf und versuchen diese Rechts-Gebiete in einer verständlichen Sprache aufzubereiten.

Trennungsjahr für Ehescheidungen

Bevor in Deutschland eine Scheidung möglich ist, müssen die beiden Ehepartner ein Trennungsjahr einhalten. Es vergehen also zwischen der Zerrüttung der Ehe und der tatsächlichen Scheidung immer zumindest 12 Monate. Den Beginn des Trennungsjahres sollte man jedenfalls auch beweisen können, insbesonder der Ehepartner, der die Scheidung betreibt und durchsetzen will, muß sich hier schriftlich absichern.

Der Text, der auch unten in der Vorlage steht, muss natürlich auch gelten. Das bedeutet, dass eine Trennung von Bett und Tisch nötig ist, dass man wirtschaftliche Verflechtungen wie ein gemeinsames Konto auflöst und es auch keine "häusliche Gemeinschaft" der beiden Eheleute mehr geben darf. Ach ja, bevor wir es vergessen: Dinge wie einen Unterhaltsanspruch kann man schon während des Trennungsjahres klären.

Warum ein Jahr auf die Scheidung warten?

Es ist für die meisten Ehepartner, die sich scheiden lassen wollen, ein Unding, dass man davon 12 Monate lang abgehalten wird. Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr eigentlich zum Schutz der Ehe beschlossen in der Hoffnung, dass sich durch diese Bedenkzeit von 12 Monaten möglicherweise eine "Wiederfindung" in der Ehe ergibt, dass sich also die beiden Ehepartner wieder zusammenfinden, ihre Liebe vielleicht neu entdecken oder zumindest durch den vernünftigen Umgang miteinander ein anderes Arragement finden. Aber bevor man sich zu viel über das - gesetzlich nun einmal gegebene - Trennungsjahr ärgert, empfehlen wir auch zu bedenken, dass man in dieser Zeit auch schon Vorbereitungen für das anstehende Scheidungsverfahren treffen kann. Denn ohne Scheidungsverfahren vor einem Richter (und mit Zwang einen Anwalt dabei zu haben), gibt es in Deutschland ohnehin keine Scheidung. Dieses Verfahren muß also sowieso vorbereitet werden.

Zerrüttung der Ehe

Ein Prinzip im deutschen Scheidungsrecht ist, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie unwiderruflich zerrrüttet ist. Das ist also solches auch im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 1565 festgelegt. Früher gab es einmal die Scheidungsgründe, diese sind für die Zerrüttung aber nun nicht mehr erheblich, denn vor allem ist eine Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr existiert. Und es muss auch so sein, dass ein Wiederaufleben dieser Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, darum gibt es schließlich im deutschen Recht auch das Trennungsjahr.

Ist es wichtig, wer schuld ist?

Die Scheitungsgründe und das Schuldprinzip gab es früher im deutschen Scheidungsrecht sehr wohl, aber das wurde grundsätzlich eben vom "Zerrüttungsprinzip" abgelöst. Trotzdem kann im Fall einer Scheidung zum Tragen kommen, welche Scheidungsgründe (zB Untreue) es gab und wie die Schuld hier zu sehen ist. Das hat nicht direkt Einfluss auf die Scheidung als solche, aber oftmals Einfluß auf die Dinge, die dann im Nachgang eines Scheidungsverfahrens zu regeln sind, insbesondere dann, wenn es um Versorgungsausgleich / Unterhaltsansprüche geht, ist nämlich das Verhalten in der Ehe durchaus ein Thema. Hat sich ein Ehepartner einfach ohne einen Beitrag leisten zu wollen, aushalten lassen? Oder hat ein Ehepartner sogar Geld veruntreut? Diese Dinge sind dann im Scheidungsverfahren durchaus noch ein Thema, auch wenn sie nicht direkt auf die Frage einwirken, ob die Scheidung nun passiert oder nicht. Aber im Nachgang des Scheidungsverfahrens sind sie eben durchaus wichtig.

Härtefälle - ohne Trennungsjahr?

In einer normalen Scheidung - wie oben schon beschrieben - gibt es immer vorher eine gesetzliche Trennungsphase. Theoretisch, in ganz schlimmen Fällen ist aber auch eine Abkürzung dieser Zeit möglich, wenn es vom Gericht genehmigt wird. In dem Fall reicht man dann eine sogenannte "Härtefallscheidung" ein. Aber hier müssen schon sehr tritige Gründe vorliegen und übrigens ist eine sexuelle Beziehung außerhalb der Ehe nicht zwingend eine Härtefall-Angelegenheit. Vor allem natürlich dann nicht, wenn man diese selbst begangen hat. Härtefälle ergeben sich eher aus Zwangssituationen oder Gefahr im Verzug. Zu solchen Härtefällen gehören:

  • Drogenmißbrauch, wenn der Ehepartner auch entsprechende Entziehungskuren verweigert oder diese mehrfach gescheitert sind.
  • Ehebruch - sexuelle Beziehung zu einer dritten Person mit einer daraus entstandenen Schwangerschaft
  • Vergewaltigung des Ehepartners oder andere Straftaten gegenüber dem Ehepartner
  • Beleidigungen und Beschimpfungen des Eheparteners im Beisein der Kinder - und nur dann, wenn diese fortlaufend passieren.

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Trennungsjahr nachweisen?

Tatsächlich, das kann eine Rolle spielen, dass man das Trennungsjahr und auch den Beginn des Trennungsjahres möglicherweise vor dem Richter (Familiengericht) nachweisen können muß. Es ist daher durchaus zu empfehlen, dass man das Trennungsjahr mit einem entsprechenden schriftlichen Nachweis beginnt. Einen solchen Nachweis haben wir hier auch für unsere Leserinnen und Leser als Muster zusammengestellt. Man kann das auch mit einem anwaltlichen Schreiben machen oder solch ein Schreiben auch gegenseitig aufsetzen. Unser Beispiel ist für eine einseitige Erklärung gedacht, die natürlich auch wechselseitig erfolgen kann.

Nachweis zum Beginn des Trennungsjahres

Nachweis zum Beginn unseres Trennungsjahres

 

__________ (Anrede des Ehepartners)

Alle Versuche zur Rettung und Erhaltung unserer Ehe sind gescheitert. Darum habe ich mich nun dazu entschlossen, mich von Dir zu trennen. Diese Trennung ist für mich die Voraussetzung für die spätere Scheidung unserer Ehe, die ich beabsichtige. Ich bitte dich diese Entscheidung von mir zu respektieren und zu akzeptieren. Nimm daher bitte folgende Dinge zur Kenntnis, die ich dir zum Beginn unseres Trennungsjahres sagen möchte und die ab sofort gelten sollen:

  • Es wird zwischen uns ab sofort keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr geben, wir werden keine privaten Unterhaltungen mehr führen oder Unternehmungen wie etwa einen Urlaub oder einen Ausflug machen.
  • Unsere wirtschaftliche Gemeinsamkeit wird nicht mehr gemeinsam bestehen. Ich werde mein eigenes Geld verwalten und (falls zu erfolgen hat) auch ein eigenes Konto für mich einrichten. Ich ersuche dich ebenso für deine wirtschaftlichen Angelegenheiten zu verfahren.
  • Wir führen keinen gemeinsamen Haushalt mehr. Jeder von uns beiden muß für sich selbst sorgen, egal ob es um Einkäufe, Wäsche, Reinigung, Putzen, Kochen oder sonst welche Dinge geht, die mit der Haushaltsführung zu tun haben.
  • Wir werden ab sofort sowohl Bett als auch Tisch getrennt haben.

_____________

(Unterschrift, Datum, Ort)

Falls Unterhaltsansprüche bestehen...

Im Fall, dass gegen den anderen Partner Unterhaltsansprüche beispielsweise wegen Kindern bestehen, empfiehlt es sich noch folgenden Absatz in das Schreiben einzufügen:

Für unsere Kinder und mich bitte ich dich darüber hinaus künftig Unterhalt zu zahlen. Ich teile dir die Höhe des Unterhalts und natürlich auch die Bankverbindung für deine Zahlungen in den nächsten Tagen mit. Abgesehen davon, dass du sicher weißt, dass du gesetzlich dazu verpflichtet bist, Unterhaltszahlungen zu leisten, sind die Kinder und ich auch darauf angewiesen.

Dieses Schreiben kann eben dann wichtig werden, wenn die Frage auftritt, ob das Trennungsjahr schon "abgeleistet" wurde. Man sollte das also durchaus schriftlich machen. Falls man sich innerhalb des Trennungsjahres wieder zusammentut, muß man natürlich auch dazu entsprechende Vorkehrungen dann in diesem Fall treffen. Der Ehepartner, der später die Scheidung einreicht ist auch der Ehepartner, der eben für das Trennungsjahr letzltich beweispflichtig ist. Sprich: Wenn nur eine Person die Scheidung möchte, dann muß sie auch nachweisen, dass das Trennungsjahr stattgefunden hat. Das Einreichen der Scheidung kann auch schon ein paar Monate vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, man muss also mit dem Einreichen der Scheidung nicht die vollen 12 Monate warten.

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