Aus dem Lexikon...

Der nächste Begriff in unserem Lexikon ist "Anfechtung" - das möchten wir hier kurz erklären, für alle, die nicht Rechtsanwalt in Deutschland sind, sondern ganz normale Bürger, die mit einem Anwalt oder einem Gericht Kontakt haben. Damit Sie verstehen, was dieser Begriff bedeutet, haben wir diese Seite geschaffen.

Disclaimer: Diese Seite hat nicht die Funktion einer Rechtsauskunft. Wenden Sie sich immer an einen deutschen Rechtsanwalt um zu Ihrem Recht zu kommen, wir listen hier nur exemplarisch einige Themen auf und versuchen diese Rechts-Gebiete in einer verständlichen Sprache aufzubereiten.

Die Anfechtung

Juristisch ist eine Anfrechung in den §§ 119 und weitere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland geregelt. Die Anfechtung hat übrigens nichts mit einem Einspruch oder einer Berufung zu tun, obwohl man das bei dem Wort glauben könnte. Die Anfechtung bezieht sich auf eine Willenserklärung, ist also Teil des Privatrechts in Deutschland.

Kaufverträge & Co...

Bei einer Anfechtung wird gegen einen Vertrag vorgegangen bzw. gegen eine "Willenserklärung". Die Idee und der Sinn einer Anfechtung ist ganz einfach, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam wird. Also im Grunde so, als ob es gar nie stattgefunden hätte. Eine sogenannte Anfechtung wrid zumeist dann gemacht, wenn das gewollte Ergebnis und das erklärte Ergebnis ohne besondere Absicht "auseinandergehen". Allerdings muss der Anfechtende dem anderen Partner im Rechtsgeschäft einen eventuellen Schaden ersetzen. Das ist nur dann nicht so, wenn die Willenserklärung, also beispielsweise der Kaufvertrag durch Täuschung oder eine Drohung zustande gekommen ist. Dann muss der Schaden nicht ersetzt werden und das Rechtsgeschäft kann einfach so angefochten werden.

Welche Arten von "Irrtum" gibt es als Grundlage?

Irrtümer gibt es natürlich auch im Rechtsgeschäft viele. Das deutsche Recht unterscheidet vor allem zwischen einer Anfechtung des Vertrages wegen Inhaltsirrtum, wegen Erklärungsirrtum oder wegen Eigenschaftsirrtum. Was bedueten diese Dinge alle? Bei unserer Erklärung wird auch recht schnell klar, warum der Anfechtende dem anderen Partner einen eventuellen Schaden zu ersetzen hat: Der andere Partner hat ebenso im guten Glauben gehandelt.

Inhaltsirrtum als Grund der Anfechtung

Dieser Irrtum ("Inhaltsirrtum") kommt dann zum Tragen, wenn die Person, die den Willen erklärt hat, dem Inhalt dieser Erklärung eine andere Bedeutung zugemessen hat. Das kann beispielswiese sein, wenn versehentlich ein - nicht sehr bekanntes - Mengenmaß für eine Bestellung verwendet wird.

Eine Betriebskantine bestellt im guten Glauben 3 Kasten Stockfische um die Mitarbeiter zu verköstigen und glaubt einfach, dass es dabei um 3 Boxen geht. Ein Kasten ist aber ein alter Begriff im Stockfischhandel und bedeutet konkret 2.180 Stück Stockfische. Die Kantine bekommt also 6.540 Stockfische zugestellt und möchte den Vertrag anfechten. Sie kann das tun, allerdings kann es natürlich sein, dass der andere Partner hier eben Schadenersatz bekommt, weil er ja einfach im guten Glauben gehandelt hat, dass sich die Bestellung auf diese Maßangabe bezieht.

Wen es genau interessiert, diese Maßangabe im "Stockfischhandel" ist in Deutschland üblich (gewesen), man nannte das auch Krippe oder Kribbe, nachlesen kann man das im "Vollständiges Handubch der Münzen, Maße und Gewichte aller Länder der Erde", erschienen bei Qnedlinburg und Leizpig, 1830.

Erklärungsirrtum...

Das ist eine einfache Sache. Die einfachste Form von einem Erklärungsirrtum ist schlicht und einfach ein Tippfehler oder ein Sprechfehler. Jemand hat in einer Bestellung versehentlich 500 statt 50 Stück bestellt. Die Anfechtung ist dann recht leicht, wenn die Bestellung ohne Rückbestätigungsvorgänge gelaufen ist. Schwieriger wird so eine Anfechtung dann, wenn die 500 Stück sehr konkret vom Lieferanten "rückgefragt" wurden. Übrigens kann dieser Erklärungsirrtum auch im Handel mit amerikanischen Lieferanten oder Kunden stattfinden. Denn dort gilt das "," und der "." in Zahlenangaben anders.

Ein deutscher Kunde bestellt beim amerikanischen Lieferanten "1,572 Kilogramm" einer Ware, der Amerikaner liefert tatsächlich mehr als eineinhalbtausend Kilogramm. Denn die ","-Angabe ist in den USA die Tausenderstelle. Amerikaner schreiben also "1,572.00" während die Deutschen "1.572,00" schreiben.

Außerdem kann es bie Erklärungsirrtum auch um einen Übersetzungsfehler gehen, wenn sich ein Dolmetscher bei der Übersetzung einer Willenserklärung irrt.

Eigenschaftsirrtum - beispielsweise bei Edelmetall

Ein solcher Irrtum (Achtung: Es gibt auch den "Motivirrtum" bzw. den "Irrtum über den vermeintlichen Wert einer Sache", dieser wird aber anders behandelt und ist nicht anfechtbar!) kann beispielsweise beim Juwelier passieren.

Sie kaufen eine Taschenuhr, die in einem schönen Gehäuse ist. Aufgrund der Farbe gehen Sie davon aus, dass beim stolzen Preis von 1600 Euro das Gehäuse aus Gold ist. Tatsächlich behauptet das niemand im Geschäft, der Preis ist tatsächilch darin begründet, dass es ein besonders ausgefallenes Uhrwerk ist. In dem Fall könnte man wegen einem Eigenschaftsirrtum den Kaufvertrag anfechten, wenn man dann zuhause feststellt, dass das kein Gold sondern nur einfaches Bronze-Metall ist.

Anfechtungen sind übrigens eben nur direkt mit dem Vertragspartner möglich. Das wurde kürzlich auch in einem Verfahren geklärt, als eine Person versuchte einen Kaufvertrag über ein Auto anzufechten. Das war rund um die Abgasskandale in Deutschland. Der Käufer versuchte den Vertrag wegen Täuschung anzufechten. Allerdings entschied das Gericht in Deutschland anders. Dort wurde beschieden, dass der Verkäufer, also der Autohändler, auf eiegnee Rechnung und in eigenem Namen die Verträge abschließt. Der Verkäufer war aber nicht der Autohersteller sondern ein freier Händler. Darum konnte dem Verkäufer auch nicht nachgewiesen werden, dass er selbst eine Täuschung begangen hatte. Somit blieb der Kaufvertrag unanfechtbar und auch Schadenersatz von Seiten des Autohändlers konnte der Kunde nicht verlangen.

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