Aus dem Lexikon...

Der nächste Begriff in unserem Lexikon ist "Actio pro Socio" - das möchten wir hier kurz erklären, für alle, die nicht Rechtsanwalt in Deutschland sind, sondern ganz normale Bürger, die mit einem Anwalt oder einem Gericht Kontakt haben. Damit Sie verstehen, was dieser Begriff bedeutet, haben wir diese Seite geschaffen.

Disclaimer: Diese Seite hat nicht die Funktion einer Rechtsauskunft. Wenden Sie sich immer an einen deutschen Rechtsanwalt um zu Ihrem Recht zu kommen, wir listen hier nur exemplarisch einige Themen auf und versuchen diese Rechts-Gebiete in einer verständlichen Sprache aufzubereiten.

Die "Actio pro Socio"

Klingt schon lateinisch, ist es auch. Die Aktion FÜR die Gesellschaft also. Eine interessante Sache ist "Actio pro Socio" oder auch "Actio pro Societate" im Gesellschaftsrecht. Es geht also um Firmen, genauer gesagt um Personen-Gesellschaften wie eine OG oder eine Kommandit-Gesellschaft. Mit "Actio pro Socio" wird beschrieben, dass ein Gesellschafter (meist ein Minderheitsgesellschafter) für Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter im Namen der Gesellschaft einen Prozess führen kann. Er kann also quasi die neben ihm stehenden Miteigentümer der Firma in bestimmten Fällen verklagen und das aber quasi nicht in seinem eigenen Namen sondern namens der Gesellschaft. Die Firma verklagt dann quasi die eigenen Eigentümer.

Die Idee von Actio pro Socio

Von vorne: Also, nehmen wir - um das etwas besser zu verstehen - an, dass Gesellschafter A mit 55 % an einer Firma beteiligt ist und Gesellschafter B mit 20 % und Gesellschafter C mit 25 %. Jetzt könnte es sein, dass Gesellschafter A gleichzeitig auch der größte Kunde der Firma ist. Und Gesellschafter A könnte in der Geschäftsführung der Personengesellschaft sagen, dass die offenen Forderungen gegen ihn selbst nicht eingetrieben werden sollen. Stimmt so? Nein, stimmt nicht. Nicht bei strenger Auslegung von Actio pro Socio.

Nicht bei "sonstigen Forderungen"

Zwar... Das würde also bedeuten, dass der Gesellschafter A, der ja Mehrheitseigentümer ist, zum eigenen Schutz quasi die gemeinsame Gesellschaft, die er mit B und C betreibt, eigenltich schädigt. Die Gesellschaft hätte gegenüber A (der ja der größte Kunde ist) gewisse Ansprüche, beispielsweise auf Zahlung von erbrachten Leistungen. Aber darauf bezieht sich Actio pro Socio nicht. Zumidnest von Seiten des Bundesgerichtshofes ist das noch nicht anerkannt, wohl aber von Instanzgerichten (also zB Landesgerichten oder Amtsgerichten vor Ort), diese verwenden auch für solche Klagen teilweise den Begriff "Actio pro Socio".

Forderungen aus dem Gesellschaftsvertrag

Aus bisheriger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes in Deutschland geht vor allem hervor, dass es sich auf Forderungen aus dem Gesellschaftsvertrag bezieht. Beispielsweise auf Schadenersatzleistungen durch eine pflichtwidrige Geschäftsführungshandlung. Oder aber auf Einbringung von Kapital, wenn diese im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist.

Langjährige Rechtssprechung schon im Reichsgericht

Genau für diesen Fall ist die Idee "Actio pro Socio" geschaffen. Das war schon unter dem Reichsgericht in Deutschland und später dann auch unter dem Bundesgerichtshof die geltende Rechtssprechung, dass dies ausdrücklich anerkannt wird. Wenn also A versucht sich seiner durch den Gesellschaftsvertrag entstandenen Verpflichtungen zu entziehen im Glauben er könne das, weil er ja der Mehrheitseigentümer sei, kann beispielsweise C eben in Form von "Actio pro Socio" vor Gericht ziehen und die gesamte Gesellschaft mit nehmen. Die Gesellschaft tritt dann auf Wunsch des Minderheitsaktionärs als Klägerin gegen den Gesellschafter A auf.

Ausweitung von Actio pro Socio

In den letzten Jahrzehnten hat sich diese Einschränkung aber ein wenig geändert. Denn, das obige Beispiel noch weiter gefasst, gibt es natürlich. Hier geht es bereits um die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber aussenstehenden Dritten. Angenommen, die Gesellschaft hätte eine Forderung gegenüber einem dritten und treibt diese einfach nicht ein, weil die Geschäftsführung untätig ist. Normalerweise könnte sie intern vom Gesellschafter A einfach dazu gezwungen werden, weil es der Mehrheitseigentümer ist. Aber in einer Gesellschafterversammlung könnte Gesellschafter A der Geschäftsführung - aus was für einem Grund auch immer - die Treue halten und einen entsprechenden Beschluss / Zwang verhindern. Das kann aber die Gesellschaft in Gefahr bringen.

Und genau dafür ist die Ausweitung, also "Actio pro Socio im weiteren Sinne" vorgesehen, dass ein kleinerer Gesellschafter auch im Namen der Gesellschaft eben die Rechtsmittel ergreifen kann um die Gesellschaft vor einem Schaden zu schützen, auch wenn die Mehrheit der Gesellschafter das nicht will (was auch immer sie für einen Grund hat).

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